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Konzernabschluss

3. Auswirkungen von neuen Rechnungslegungsstandards

Im laufenden Geschäftsjahr erstmals angewendete Rechnungslegungsvorschriften

Im Geschäftsjahr 2009 fanden die folgenden Rechnungslegungsstandards und Interpretationen erstmals Anwendung. Keine der neuen Rechnungslegungsvorschriften hatte einen wesentlichen Einfluss auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage oder auf das Ergebnis je Aktie.
Im November 2006 veröffentlichte das IASB IFRS 8 (Operating Segments), der den bisherigen Standard zur Segmentberichterstattung, IAS 14 (Segment Reporting), ersetzt. Nach IFRS 8 sind die zu veröffentlichenden Segmentinformationen aus den Informationen, die das Management intern zur Beurteilung der Segmentleistung und Segmentabgrenzung nutzt, abzuleiten. Damit folgt IFRS 8 dem sogenannten „Management Approach“.
Im März 2007 veröffentlichte das IASB den geänderten Standard IAS 23 (Borrowing Costs), der die Aktivierung von Fremdkapitalzinsen im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Bau oder der Herstellung eines qualifizierten Vermögenswerts vorschreibt. Das bisherige Wahlrecht zur Aktivierung der direkt zurechenbaren Fremdkapitalzinsen für qualifizierte Vermögenswerte wurde bisher schon genutzt.
Im September 2007 veröffentlichte das IASB Änderungen zu IAS 1 (Presentation of Financial Statements). Diese beinhalten Vorschläge zur Umbenennung der einzelnen Abschlussbestandteile, die Pflicht, unter bestimmten Bedingungen eine Eröffnungsbilanz für das Vorjahr und eine getrennte Darstellung von Eigenkapitaltransaktionen mit Gesellschaftern bzw. Nicht-Gesellschaftern offenzulegen sowie die Ertragsteuerauswirkungen pro ergebnisneutral erfasster Komponente in der Gesamtergebnisrechnung oder im Anhang separat auszuweisen.
Im Januar 2008 veröffentlichte das IASB die Änderungen zum IFRS 2 (Share-based Payment) mit Klarstellungen zur Definition von Ausübungsbedingungen sowie Regelungen zur vorzeitigen Beendigung von aktienorientierter Entlohnung. Der überarbeitete Standard stellt im Wesentlichen klar, dass Ausübungsbedingungen ausschließlich marktübliche Dienst- und Leistungsbedingungen sind. Er bestimmt außerdem, dass alle Annullierungen des Plans bilanziell gleich behandelt werden, unabhängig davon, ob die Annullierung vom Unternehmen selbst oder vom Mitarbeiter ausgegangen ist.
Im Februar 2008 veröffentlichte das IASB Änderungen zu IAS 32 (Financial Instruments: Presentation) und IAS 1 (Presentation of Financial Statements). Diese Änderungen beziehen sich insbesondere auf die Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdkapital bei der Bilanzierung von gesellschaftsrechtlichem Kapital, welches mit Kündigungsrechten ausgestattet ist. Kündbares Kapital von Gesellschaftern kann nun unter bestimmten Bedingungen als Eigenkapital klassifiziert werden.
Im Mai 2008 veröffentlichte das IASB im Rahmen des jährlichen „Improvement“-Projekts Änderungen diverser IFRSS, die im Wesentlichen terminologische und redaktionelle Aspekte betreffen.
Die im März 2009 veröffentlichten Änderungen zu IFRS 7 (Financial Instruments: Disclosures) sehen erweiterte Angaben zu den Finanzinstrumenten vor, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet sind. Ferner sind zusätzliche Angaben zu Liquiditätsrisiken zu erbringen. Wesentliche Änderungen des IFRS 7 sind insbesondere, dass auf Basis einer dreistufigen Hierarchie anzugeben ist, auf welcher Basis die beizulegenden Zeitwerte ermittelt wurden. Oberste Hierarchieebene sind beizulegende Zeitwerte auf Basis von quotierten Marktpreisen. Beizulegende Zeitwerte auf Basis nicht extern beobachtbarer Bewertungsfaktoren entsprechen der untersten Hierarchieebene. Für Finanzinstrumente, die auf dieser Basis bewertet werden, sind zusätzliche Angaben, die insbesondere das Periodenergebnis aus der Bewertung dieser Instrumente betreffen, zu machen. Finanzgarantien und Kreditzusagen sind in die Fälligkeitsanalyse eines Unternehmens einzubeziehen.
Im Juni 2007 hat das IFRIC die Interpretation IFRIC 13 (Customer Loyalty Programmes) herausgegeben. Diese regelt die Ertrags- und Aufwandserfassung von im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen gewährten Prämien(-punkten), die zukünftig für den kostenlosen oder vergünstigten Bezug von Waren oder Dienstleistungen eingelöst werden können. Die dem Kunden gewährten Vorteile sind als eigener Umsatz separat von der Transaktion zu bilanzieren, im Rahmen derer sie gewährt wurden. Ein Teil des beizulegenden Zeitwerts der erhaltenen Gegenleistung wird den gewährten Vorteilen (Prämien) zugeordnet und passivisch abgegrenzt. Die Umsatzrealisierung erfolgt in der Periode, in der die gewährten Vorteile (Prämien) eingelöst werden oder verfallen.
Die im Juli 2008 herausgegebene Interpretation IFRIC 15 (Agreements for the Construction of Real Estate) regelt die Ertragsrealisierung für bereits vor Fertigstellung verkaufte Immobilien. Die Interpretation definiert Kriterien, wann eine Bilanzierung von Umsatzerlösen entweder nach IAS 11 oder nach IAS 18 zu erfolgen hat.
Im Juli 2008 veröffentlichte das IFRIC die Interpretation IFRIC 16 (Hedges of a Net Investment in a Foreign Operation). IFRIC 16 stellt klar, was als Fremdwährungsrisiko bei der Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb anzusehen ist und wo innerhalb der Unternehmensgruppe das Sicherungsinstrument zur Minderung dieses Risikos gehalten werden darf.
IFRIC 18 (Transfers of Assets from Customers) wurde im Januar 2009 veröffentlicht. Die Interpretation regelt die Bilanzierung von Vermögenswerten und Verpflichtungen im Zusammenhang mit Vereinbarungen, bei denen ein Unternehmen von einem Kunden ein Objekt, eine Anlage oder Betriebsmittel erhält, die das Unternehmen dann entweder dazu zu verwenden hat, den Kunden mit einem Leitungsnetz zu verbinden oder ihm einen permanenten Zugang zur Versorgung mit Gütern oder Dienstleistungen zu gewähren. Ferner sind Regeln zur Ertragserfassung enthalten.
Im März 2009 wurden Änderungen an IFRIC 9 (Reassessment of Embedded Derivatives) und an IAS 39 (Financial Instruments: Recognition and Measurement) veröffentlicht. Damit wird die bilanzielle Behandlung von eingebetteten Derivaten für Unternehmen klargestellt, die von der Umklassifizierungsänderung Gebrauch machen, die das IASB im Oktober 2008 veröffentlicht hatte. Nach der Umklassifizierungsänderung ist es Unternehmen gestattet, bestimmte Finanzinstrumente unter bestimmten Umständen aus der Kategorie der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert umzuklassifizieren. Mit den Änderungen wird klargestellt, dass bei Umklassifizierung aus der Kategorie der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert alle eingebetteten Derivate neu beurteilt werden und wenn notwendig separat im Abschluss erfasst werden müssen.

Veröffentlichte, aber noch nicht angewendete Rechnungslegungsvorschriften

Das IASB bzw. IFRIC hat nachfolgende Standards, Änderungen von Standards bzw. Interpretationen herausgegeben, deren Anwendung jedoch bislang nicht verpflichtend ist. Die Anwendung dieser IFRSS bzw. IFRICS setzt voraus, dass sie im Rahmen des IFRS-Übernahmeverfahrens (Endorsement) durch die EU angenommen werden.
Im Januar 2008 veröffentlichte das IASB die überarbeiteten Standards IFRS 3 (Business Combinations) und IAS 27 (Consolidated and Separate Financial Statements). Wesentliche Änderungen des IFRS 3 (revised 2008) sind insbesondere:
  • Bei der Bilanzierung des Anteils anderer Gesellschafter besteht zukünftig ein Wahlrecht, ob dieser mit dem beizulegenden Zeitwert (d. h. inkl. Geschäfts- oder Firmenwert) oder dem anteiligen identifizierbaren Nettovermögen angesetzt wird.
  • Bei sukzessivem Unternehmenserwerb sind die bisher gehaltenen Unternehmensanteile im Zeitpunkt der Erlangung der Beherrschung erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert neu zu bewerten. Die Differenz zwischen dem (neu bewerteten) Beteiligungsbuchwert am Tochterunternehmen und dem anteiligen neu bewerteten Nettovermögen des Tochterunternehmens ist als Geschäfts- oder Firmenwert auszuweisen.
  • Im Erwerbszeitpunkt erfasste Verbindlichkeiten für zukünftige Kaufpreisanpassungen aufgrund von künftigen Ereignissen können in Folgeperioden nicht mehr erfolgsneutral gegen den Geschäfts- oder Firmenwert angepasst werden.
  • Die Anschaffungsnebenkosten sind aufwandswirksam zu erfassen.
Die wesentlichen Änderungen, die sich aus IAS 27 (revised 2008) ergeben, sind:
  • Eine Verminderung der Beteiligungsquote an Tochterunternehmen ist zukünftig als erfolgsneutrale Eigenkapitaltransaktion darzustellen, solange die Muttergesellschaft weiterhin über eine Beherrschungsmöglichkeit verfügt.
  • Bei Verminderung der Beteiligungsquote mit gleichzeitigem Verlust der Beherrschung über das Tochterunternehmen gehen die Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens vollständig ab. Verbleibende Unternehmensanteile sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren. Die Differenz zwischen den verbleibenden Buchwerten und den beizulegenden Zeitwerten ist erfolgswirksam zu erfassen.
  • Anteile anderer Gesellschafter, die aufgrund entstandener Verluste negativ werden, sind mit ihrem Negativsaldo auszuweisen.
IFRS 3 (revised 2008) und IAS 27 (revised 2008) sind prospektiv für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen. Die Auswirkungen auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sind abhängig von der Größe zukünftiger Unternehmenszusammenschlüsse und Anteilsverkäufe.
Die Änderungen zu IAS 39 (Financial Instruments: Recognition and Measurement), die im Juli 2008 veröffentlicht wurden, thematisieren die einseitige Absicherung von Risiken durch Optionen sowie die Inflation als abzusicherndes Risiko. Die Änderungen dienen der Klarstellung, unter welchen Umständen ein gesichertes Risiko oder ein Teil von Zahlungsflüssen für ein bilanzielles Sicherungsgeschäft (Hedge Accounting) designiert werden kann. Die Änderungen gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen. Diese Änderung wird keine wesentlichen Auswirkungen auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben.
Im April 2009 veröffentlichte das IASB im Rahmen des jährlichen „Improvement“-Projekts den zweiten Sammelstandard „Improvements to IFRSs“. Die Änderungen präzisieren den Ansatz, die Bewertung und den Ausweis von Geschäftsvorfällen und vereinheitlichen Terminologien und sind im Wesentlichen als redaktionelle Korrekturen zu bestehenden Standards zu verstehen. Soweit im Einzelfall nicht anders geregelt, sind die Änderungen für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnen, anzuwenden. Die Übernahme in europäisches Recht durch die Europäische Union ist bislang nicht erfolgt. Diese Änderungen werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben.
Im Juni 2009 wurden Änderungen des IFRS 2 (Share-based Payment) herausgegeben, die die Bilanzierung von in bar erfüllten anteilsbasierten Vergütungen im Konzern betreffen. Die Änderungen regeln, wie eine einzelne Tochtergesellschaft in einem Konzern bestimmte anteilsbasierte Vergütungsvereinbarungen in ihrem eigenen Abschluss bilanzieren muss. Im Zusammenhang mit der Überarbeitung wurden die Regeln des IFRIC 8 (Scope of IFRS 2) und des IFRIC 11 (IFRS 2 - Group and Treasury Share Transactions) in IFRS 2 übernommen. Der geänderte Standard ist retrospektiv anzuwenden auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnen. Die Übernahme in europäisches Recht durch die europäische Union steht noch aus. Diese Änderung wird keine Auswirkungen auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und den Gewinn pro Aktie haben.
Im Oktober 2009 wurde eine Änderung des IAS 32 (Financial Instruments: Presentation) herausgegeben. Damit wird neu geregelt, dass bestimmte Bezugsrechte sowie Optionen und Optionsscheine in einer anderen als der funktionalen Währung beim Emittenten, auf dessen Eigenkapitalinstrumente sich diese Rechte beziehen, bilanziell als Eigenkapital auszuweisen sind. Zuvor wurden solche Rechte als Verbindlichkeiten bilanziert. Die Änderung umfasst nur solche Bezugsrechte, bei denen die Anzahl der zu beziehenden Instrumente und der Fremdwährungsbetrag zuvor fixiert sind und allen bisherigen Inhabern von Eigenkapitaltiteln derselben Klasse dieses Recht anteilig gewährt wird. Die Änderung gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Februar 2010 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist möglich. Diese Änderung wird keine wesentlichen Auswirkungen auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und den Gewinn pro Aktie haben.
Im November 2009 veröffentlichte das IASB den überarbeiteten Standard IAS 24 (Related Party Disclosures). Durch die Überarbeitung werden die Berichtspflichten von Unternehmen, an denen der Staat beteiligt ist, vereinfacht. Bestimmte related-party-Beziehungen, die sich aus einer Beteiligung des Staates an Privatunternehmen ergeben, sind von einigen im geänderten Standard genannten Angabepflichten nach IAS 24 ausgenommen. Des Weiteren wurde die Definition der nahe stehenden Unternehmen und Personen grundlegend überarbeitet. Die Änderungen gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2011 beginnen, wobei eine frühere Anwendung möglich ist. Die Übernahme in europäisches Recht steht noch aus. Die Auswirkungen des neuen Standards auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage werden zurzeit geprüft.
Im November 2009 veröffentlichte das IASB IFRS 9 (Financial Instruments) zur Kategorisierung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte. Die Veröffentlichung stellt den Abschluss des ersten Teils eines dreiphasigen Projekts zur vollständigen Überarbeitung der Bilanzierung von Finanzinstrumenten dar. IFRS 9 definiert zwei anstatt vier Bewertungskategorien für aktivische Finanzinstrumente. Die Kategorisierung basiert zum einen auf dem Geschäftsmodell des Unternehmens, zum anderen auf den Eigenschaften der vertraglichen Zahlungsströme des jeweiligen finanziellen Vermögenswerts. Hinsichtlich strukturierter Produkte mit eingebetteten Derivaten ist die Prüfung auf Trennungspflicht und eine eventuell getrennte Bilanzierung nur noch für nicht-finanzielle Basisverträge vorgesehen. Strukturierte Produkte mit finanziellen Basisverträgen sind als Ganzes zu kategorisieren und zu bewerten. Die Erstanwendung des IFRS 9 ist für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen, verpflichtend vorzunehmen. Die Übernahme in europäisches Recht steht noch aus. Die Auswirkungen des neuen Standards auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage werden zurzeit geprüft.
Die Interpretation IFRIC 17 (Distributions of Non-cash Assets to Owners) wurde im November 2008 veröffentlicht und regelt den Ansatz und die Bewertung von Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Sachdividenden. IFRIC 17 legt fest, wann eine Sachdividendenverpflichtung zu passivieren ist, dass eine Verpflichtung zur Ausschüttung einer Sachdividende mit dem beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren ist und dass die Differenz zwischen dem Buchwert des auszuschüttenden Vermögenswerts und der Dividendenverpflichtung im Zeitpunkt der Ausschüttung erfolgswirksam zu vereinnahmen ist. Die Interpretation ist prospektiv auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen. Die Änderung wird keine wesentlichen Auswirkungen auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben.
Im November 2009 wurde IFRIC 19 (Extinguishing Financial Liabilities with Equity Instruments) veröffentlicht. Die Interpretation ist anzuwenden, wenn ein Kreditnehmer eine finanzielle Verbindlichkeit vollständig oder partiell durch Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten an den Kreditgeber tilgt. Die Interpretation tritt für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Juli 2010 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. Die Übernahme in europäisches Recht steht noch aus. Die Auswirkungen auf die Darstellung der zukünftigen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sind davon abhängig inwieweit zukünftig finanzielle Verbindlichkeiten durch Eigenkapitalinstrumente getilgt werden.
Im November 2009 wurde eine Änderung des IFRIC 14 (IAS 19 – The Limit on a Defined Benefit Asset, Minimum Funding Requirements and their Interaction), einer Interpretation des IAS 19 (Employee Benefits), veröffentlicht. Die Änderung ist von Relevanz, wenn ein Unternehmen, das im Zusammenhang mit seinen Pensionsplänen Mindestdotierungsverpflichtungen zu erfüllen hat, Vorauszahlungen auf diese leistet. Die Änderung gestattet, dass ein Unternehmen den Nutzen aus einer solchen Vorauszahlung als Vermögenswert darstellt. Sie ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2011 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. Die Übernahme in europäisches Recht steht noch aus. Diese Änderung wird keine wesentlichen Auswirkungen auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben.
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