32. Rechtliche Risiken
Bayer HealthCare
Produktbezogene Auseinandersetzungen |
Wettbewerbsrechtliche Verfahren |
Patentrechtliche Auseinandersetzungen |
Weitere rechliche Verfahren |
Bayer CropScience
Verfahren wegen gentechnisch veränderter Reispflanzen |
Asbest |
Premise® |
Bayer MaterialScience
Kartellverfahren Kautschukprodukte |
Verfahren wegen behaupteter Personenschäden |
Haftungserwägungen nach der Abspaltung von Lanxess |
Als international tätiges Unternehmen mit einem heterogenen Portfolio ist der Bayer-Konzern einer Vielzahl von rechtlichen Risiken ausgesetzt. Hierzu können insbesondere Risiken aus den Bereichen Produkthaftung, Wettbewerbs- und Kartellrecht, Patentrecht, Steuerrecht sowie Umweltschutz gehören. Die Ergebnisse von gegenwärtig anhängigen bzw. künftigen Verfahren sind nicht vorhersagbar, sodass aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen oder der Vereinbarung von Vergleichen Aufwendungen entstehen können, die nicht oder nicht in vollem Umfang durch Versicherungsleistungen abgedeckt sind und wesentliche Auswirkungen auf unser Geschäft und seine Ergebnisse haben können.
Die nachfolgend beschriebenen Rechtsverfahren stellen die aus heutiger Sicht wesentlichen Rechts-risiken dar und sind nicht als abschließende Auflistung zu verstehen.
HealthCare:
Produktbezogene Auseinandersetzungen
Lipobay/Baycol: Im Zuge der Auseinandersetzungen um Lipobay/Baycol sind mit Stand 1. Februar 2010 weltweit noch ca. 200 Klagen, davon ca. 175 in den USA, gegen Bayer anhängig, die Gesundheitsschäden und wirtschaftliche Schäden geltend machen. Uns sind derzeit in den USA weniger als fünf Fälle bekannt, in denen aus unserer Sicht noch ein Vergleich infrage kommt. Bayer hält die in den Lipobay/Baycol-Verfahren verbliebenen rechtlichen Risiken nicht mehr für wesentlich.
Magnevist®: Am 1. Februar 2010 waren in den USA ca. 310 Klagen bezüglich des gadoliniumhaltigen Kontrastmittels Magnevist® anhängig und Bayer zugestellt. Diese oder gleichgelagerte Klagen wurden auch gegen drei weitere Hersteller von gadoliniumhaltigen Kontrastmitteln in den USA erhoben. Mit zusätzlichen Verfahren ist zu rechnen.
Die Kläger machen geltend, dass Patienten infolge der Anwendung von Magnevist® bei bildgebenden diagnostischen Verfahren an nephrogener systemischer Fibrose (NSF) erkrankt seien. NSF ist eine seltene, schwere Erkrankung, die zu Lähmungen führen und in manchen Fällen auch tödlich verlaufen kann. Die Kläger behaupten insbesondere, das Produkt sei fehlerhaft, Bayer habe die mit Magnevist® verbundenen Risiken gekannt oder hätte sie kennen müssen und habe nicht angemessen vor diesen gewarnt. Sie verlangen Schaden- und Strafschadenersatz und begründen dies u. a. mit einer Haftung unabhängig vom Vorliegen eines konkreten Verschuldens, aus Fahrlässigkeit sowie Gewährleistungsbruch.
Sämtliche vor Bundesgerichten anhängige Verfahren wurden im Rahmen einer sogenannten Multidistrict Litigation (MDL) zur gemeinsamen vorprozessualen Koordinierung zusammengeführt. Bayer hat mit ca. 140 Klägern ohne Anerkennung einer Haftung Vergleiche erzielt. Von Fall zu Fall wird Bayer eine vergleichsweise Beilegung von einzelnen Rechtsstreitigkeiten weiterhin in Betracht ziehen. Im Übrigen bleibt Bayer überzeugt, gute Argumente zur Verteidigung gegen die erhobenen Ansprüche zu haben, und beabsichtigt, sich in den verbleibenden Verfahren entschieden zur Wehr zu setzen. Bayer hat bilanzielle Vorsorge getroffen.
Trasylol® (Aprotinin) ist ein Medikament zur Kontrolle des Blutverlustes bei koronaren Bypass-Operationen. Am 1. Februar 2010 waren insgesamt ca. 1.600 in den USA erhobene Klagen sowie drei Sammelklagen aus Kanada zugestellt und anhängig. Die Kläger machen insbesondere geltend, die Verabreichung von Trasylol® habe zu Gesundheitsbeeinträchtigungen wie Nierenversagen oder zum Tode und zu wirtschaftlichen Schäden geführt. Die Kläger verlangen Schaden- und Strafschadenersatz und behaupten u. a., Bayer habe diese Risiken gekannt oder hätte sie kennen müssen. Bayer hafte, da vor den Risiken bei der Verwendung von Trasylol® nicht angemessen gewarnt worden sei. Sämtliche vor US-Bundesgerichten anhängige Verfahren wurden im Rahmen einer sogenannten Multidistrict Litigation (MDL) zur gemeinsamen vorprozessualen Koordinierung zusammengeführt. Mit zusätzlichen Verfahren ist zu rechnen.
2006 und 2007 berichteten Beobachtungsstudien über eine mögliche Verbindung der Verabreichung von Trasylol® und schweren Nierenfunktionsstörungen, Herzinfarkten, Schlaganfällen und einer gesteigerten Mortalität. 2007 setzte Bayer vorläufig die Vermarktung von Trasylol® weltweit aus, nachdem vorläufige Ergebnisse einer unabhängigen klinischen Studie in Kanada Hinweise auf ein möglicherweise erhöhtes Mortalitätsrisiko von Trasylol®-Patienten gaben. Die Aussetzung der Vermarktung bleibt so lange in Kraft, bis abschließende Ergebnisse der kanadischen Studie analysiert wurden und das Nutzen-/Risiko-Profil von Trasylol® erneut gemeinsam mit den Arzneimittelbehörden beurteilt werden kann. In einigen Ländern, einschließlich der USA, bleibt Trasylol® weiterhin für bestimmte Patientengruppen mit einem begründeten medizinischen Bedarf verfügbar. Wir arbeiten eng mit den Arzneimittelbehörden zusammen, um die aufgeworfenen Fragen zu klären.
Bayer ist überzeugt, gute Argumente zur Verteidigung gegen die erhobenen Ansprüche zu haben, und beabsichtigt, sich in diesen Verfahren entschieden zur Wehr zu setzen. Für erwartete Verteidigungskosten hat Bayer auf der Grundlage der vorliegenden Informationen bilanzielle Vorsorgemaßnahmen getroffen.
HIV/HCV: Gegen Bayer sind in den USA und in anderen Ländern zahlreiche Klagen anhängig, die sich auf Schadenersatz für außerhalb der USA lebende Kläger richten, die durch von Bayer verkaufte Blutplasmaprodukte mit HIV oder HCV (Hepatitis-C-Virus) infiziert worden sein sollen. Weitere Klagen wurden von in den USA lebenden Klägern erhoben, die behaupten, mit HCV infiziert worden zu sein. Bayer und die drei mitbeklagten Unternehmen haben eine Vereinbarung mit zwei Anwaltskanzleien in den USA geschlossen, die die große Mehrheit von Klägern in dem an einem US-Bundesgericht zusammengefassten Rechtsstreit über Plasmaderivate vertreten. Es müssen indes einige Bedingungen erfüllt werden, bevor die Vereinbarung in Kraft treten kann, u. a., dass die von den beteiligten Kanzleien vertretenen Klägergruppen diese auf breiter Basis akzeptieren und sich umfassend daran beteiligen. Bayer wird sich weiterhin entschieden gegen alle Ansprüche zur Wehr setzen, die von dieser Beilegung nicht betroffen sind.
Yasmin®/YAZ®: Bis zum 15. Februar 2010 wurden Bayer ca. 1.100 in den USA anhängige Klagen bezüglich Bayers oraler Kontrazeptiva Yasmin® und YAZ® zugestellt. In den Klagen wird geltend gemacht, Yasmin®, YAZ® und/oder Ocella, eine von Barr Laboratories, Inc. in den USA vermarktete generische Version von Yasmin®, hätten bei Anwenderinnen zu Gesundheitsschäden geführt, in Einzelfällen auch mit Todesfolge. Die Kläger verlangen Schaden- und Strafschadenersatz und behaupten insbesondere, dass Bayer die angeblichen Risiken kannte oder hätte kennen müssen, und dass Bayer hafte, da Bayer die Risiken bei der Verwendung von Yasmin® und/oder YAZ® nicht offengelegt oder nicht angemessen vor diesen Risiken gewarnt habe. Außerdem wurden Bayer drei Verbraucher-Sammelklagen zugestellt. In diesen drei Klagen, die vom Gericht noch nicht als Sammelklagen zugelassen wurden, werden wirtschaftliche Schäden, in einer Klage auch körperliche Schäden, geltend gemacht. Sämtliche vor Bundesgerichten in den USA anhängige Verfahren wurden im Rahmen einer sogenannten Multidistrict Litigation (MDL) zur gemeinsamen vorprozessualen Koordinierung zusammengeführt. Zwei weitere Sammelklagen wurden Bayer in Kanada zugestellt. Mit zusätzlichen Verfahren ist zu rechnen. Bayer ist überzeugt, gute Argumente zur Verteidigung gegen die erhobenen Ansprüche zu haben, und beabsichtigt, sich entschieden zur Wehr zu setzen. Nach der zwischen den Parteien geschlossenen Liefer- und Lizenzvereinbarung ist Bayer in bestimmten Fällen auch für die Verteidigung von Barr verantwortlich. Für erwartete Verteidigungskosten hat Bayer auf der Grundlage der vorliegenden Informationen bilanzielle Vorsorgemaßnahmen getroffen.
Im Zusammenhang mit den oben genannten Angelegenheiten zu Lipobay/Baycol, Magnevist®, Trasylol®, HIV/HCV und Yasmin®/YAZ® ist Bayer in industrieüblichem Umfang gegen Produkthaftungsrisiken versichert.
Wettbewerbsrechtliche Verfahren
Cipro®: Gegen Bayer sind seit 2000 in den USA etwa 40 Sammelklagen und eine Einzelklage im Zusammenhang mit Cipro® anhängig gemacht worden, einem Medikament zur Behandlung von Infektionskrankheiten. Die Kläger werfen Bayer und anderen ebenfalls beklagten Unternehmen vor, dass ein zwischen Bayer und der Firma Barr Laboratories, Inc. im Jahr 1997 geschlossener Vergleich zur Beendigung eines Patentrechtsstreits wettbewerbswidrig gewesen sei. Damit sei ab 1997 die Vermarktung von generischem Ciprofloxacin verhindert worden. Die Kläger beanspruchen insbesondere entsprechenden Schadenersatz, der nach amerikanischem Recht verdreifacht werden solle. Das betreffende Patent wurde nach dem Vergleich mit Barr durch das US-Patentamt nochmals überprüft und bestätigt und anschließend mehrfach erfolgreich in Verfahren vor US-Bundesgerichten verteidigt. Es ist inzwischen abgelaufen.
Sämtliche vor Bundesgerichten anhängige Verfahren wurden zur vorprozessualen Koordination an ein Bundesgericht in New York übertragen und von diesem 2005 abgewiesen. Die Abweisung der von indirekten Käufern von Cipro® erhobenen Klagen wurde von einem Berufungsgericht in Washington D.C. rechtskräftig bestätigt. Die Entscheidung in einem parallelen Berufungsverfahren vor einem Berufungsgericht in New York über die erstinstanzliche Abweisung der Schadenersatzklagen von direkten Käufern von Cipro® steht noch aus. Vor einigen bundesstaatlichen Gerichten sind weitere Klagen anhängig. Bayer ist überzeugt, gute Argumente zur Verteidigung gegen die erhobenen Ansprüche zu haben, und beabsichtigt, sich in diesen Verfahren entschieden zur Wehr zu setzen.
Patentrechtliche Auseinandersetzungen
Yasmin®: 2005 hat Bayer vor einem US-Bundesgericht eine Patentverletzungsklage gegen Barr Pharmaceuticals, Inc. und Barr Laboratories, Inc. eingereicht. Darin wird Barr wegen seiner angestrebten generischen US-Version des oralen Verhütungsmittels Yasmin® von Bayer Patentverletzung vorgeworfen. 2008 hat das US-Bundesgericht Bayers Patent ‘531 für Yasmin® für ungültig erklärt. Dieses Urteil hat das zuständige US-Berufungsgericht im August 2009 mit einer Zwei-zu-Eins-Entscheidung bestätigt. Bayer hat beim U.S. Supreme Court ein Rechtsmittel eingelegt.
Bayer und Barr Laboratories, Inc. haben 2008 eine Liefer- und Lizenzvereinbarung über Yasmin® für die USA unterzeichnet. Bayer beliefert Barr mit einer generischen Version von Yasmin®, die Barr ausschließlich in den USA vermarktet. Bayer erhält für die Produktlieferung einen feststehenden Prozent-Anteil an den hiermit von Barr erzielten Umsätzen. Unabhängig davon führt Bayer das o. a. Rechtsmittel gegen die gerichtlich festgestellte Nichtigkeit von Bayers US-Patent ‘531 zu Yasmin® fort. Sollte eine Entscheidung letztlich zugunsten von Bayer ausfallen, erhielte das Unternehmen einen höheren Anteil an den von Barr in den USA mit einer generischen Version von Yasmin® erzielten Umsätzen.
2008 hat Bayer zwei Mitteilungen über einen abgekürzten Zulassungsantrag für ein neues Arzneimittel (Abbreviated New Drug Application – „ANDA“) erhalten, mit dem die Firmen Watson Laboratories, Inc. und Sandoz, Inc. jeweils die Genehmigung zur Vermarktung einer generischen Version von Bayers oralem Kontrazeptivum Yasmin® in den Vereinigten Staaten verfolgen. Bayer hat deswegen vor einem US-Bundesgericht Patentverletzungsklage gegen Watson und Sandoz eingereicht. In ihren Klageerwiderungen behaupten Watson und Sandoz u. a., verschiedene Bayer-Patente seien unwirksam. Sandoz behauptet außerdem, dass Bayer und Barr Vereinbarungen getroffen haben, die wettbewerbswidrig seien und gegen US-amerikanisches Kartell- und Wettbewerbsrecht verstoßen würden.
YAZ®: 2007 und 2008 erhielt Bayer Mitteilungen, dass Barr Laboratories, Inc., Watson Laboratories, Inc. und Sandoz, Inc. jeweils ein ANDA-Zulassungsverfahren hinsichtlich einer generischen Version des oralen Verhütungsmittels YAZ® von Bayer in den USA eingeleitet haben. In allen drei Zulassungsanträgen wird behauptet, dass die Bayer Schering Pharma Patente ungültig seien und / oder nicht verletzt würden. Bayer hat vor US-Bundesgerichten Patentverletzungsklagen gegen Watson und Sandoz eingereicht, die die Verletzung bestimmter Bayer Schering Pharma Patente geltend machen. In der Klageerwiderung behauptet Sandoz u. a., dass Bayer und Barr Vereinbarungen getroffen haben, die wettbewerbswidrig seien und gegen US-amerikanisches Kartell- und Wettbewerbsrecht verstoßen würden. Wenn Bayer in dem Rechtsstreit mit Barr zu Yasmin® letztlich obsiegen sollte, würde Bayer seine Möglichkeiten prüfen, das Patent ‘531 gegen Watson und Sandoz geltend zu machen.
2008 haben Bayer und Barr vereinbart, dass Bayer Barr die Lizenz erteilt, ab Juli 2011 in den USA eine generische Version von YAZ® vermarkten zu können. Bayer wird dafür das Medikament liefern. Sollte Bayer die Schutzrechte für YAZ® in den USA durch Gerichtsentscheid nach Patentklagen gegen andere Unternehmen verlieren, würde Barr bereits ab diesem Zeitpunkt mit der Vermarktung von generischem YAZ® in den USA beginnen und Bayer das Produkt an Barr liefern. Bayer erhält festgelegte Prozent-Anteile an den hiermit von Barr erzielten Umsätzen.
Blutzuckermessgeräte: Abbott Laboratories hat in den USA im Jahr 2005 u. a. gegen Bayer wegen angeblicher Verletzung zweier Abbott-Patente durch Blutzuckermessgeräte Klage erhoben. Betroffen sind Geräte, die Bayer als Teil seines Ascensia®-Contour®-Systems bzw. seines DEX®- und Autodisc®-Systems verkauft. Das Ascensia®-Contour®-System wird an Bayer von einem japanischen Hersteller geliefert, der das Produkt ursprünglich entworfen hatte. Der Hersteller ist vertraglich gegenüber Bayer zu einer Freistellung verpflichtet. Abbott erhob 2006 einen weiteren Anspruch wegen Patentverletzung durch die Geräte, die Bayer als Teil seines DEX®- und Autodisc®-Systems verkauft. Insoweit hat Bayer keinen Freistellungsanspruch. 2008 hat das Gericht hinsichtlich eines der beiden Patente wegen Ungültigkeit der geltend gemachten Patentansprüche zu Gunsten von Bayer entschieden. Nach mündlicher Verhandlung hat das Gericht anschließend auch das zweite Patent für ungültig erklärt. Im Januar 2010 hat ein Berufungsgericht beide Entscheidungen bestätigt. Ob Abbott weitere Rechtsmittel einlegen wird, ist offen.
2007 haben Roche Diagnostics Operations und Corange International in den USA u. a. gegen Bayer wegen angeblicher Verletzung zweier Roche-Patente durch Blutzuckermessgeräte Klage erhoben. Zwei der von den Vorwürfen betroffenen Geräte verkauft Bayer als Teil seiner Breeze®-2- und Contour®-Systeme. Nach Auffassung von Bayer sind diese Patente Bestandteil einer Lizenzvereinbarung zwischen den Parteien. Die Klagen wurden nach dieser früheren Lizenzvereinbarung an ein Schiedsgericht verwiesen. Das Schiedsverfahren ist derzeit anhängig. Roche hat vier weitere Patente in das Schiedsgerichtsverfahren eingeführt und behauptet, Contour®-Systeme von Bayer würden diese Patente verletzen.
In den oben genannten patentrechtlichen Auseinandersetzungen ist Bayer überzeugt, gute Argumente zu haben, und beabsichtigt, sich entschieden zur Wehr zu setzen.
Kogenate®: Novartis Vaccines and Diagnostics, Inc. und die Novo Nordisc A/S haben 2008 gegen Bayer in den USA eine Patentverletzungsklage erhoben. Die Kläger behaupten, dass Bayer durch Herstellung und Vertrieb des rekombinanten Faktor-VIII-Produkts Kogenate® ein 2006 erteiltes Patent verletze. Die Klage ist im Wesentlichen auf die Forderung von Schadenersatz gerichtet. Bayer ist der Auffassung, keinen wirksamen Patentanspruch zu verletzen. Das Verfahren wurde im Dezember 2009 ausgesetzt, weil sich die Parteien grundsätzlich auf einen Vergleich verständigt haben. Die Parteien arbeiten daran, den Vergleichsvertrag zu finalisieren.
Levitra®: Im Juli 2009 reichte Bayer bei einem US-Bundesgericht eine Patentverletzungsklage gegen Teva Pharmaceuticals USA, Inc. und Teva Pharmaceutical Industries Ltd. ein. Im Mai 2009 hatte Bayer eine Mitteilung über einen abgekürzten Zulassungsantrag für ein neues Arzneimittel (Abbreviated New Drug Application – „ANDA“) erhalten, mit dem Teva die Genehmigung zur Vermarktung einer generischen Version von Levitra® vor Auslaufen des Patents in den Vereinigten Staaten verfolgt. Levitra® ist Bayers Arzneimittel zur Behandlung erektiler Dysfunktion. Bayer beabsichtigt, seine Rechte mit Nachdruck zu verfolgen.
Weitere rechtliche Verfahren
Großhandelspreise in den USA: Bayer ist wie eine Reihe anderer Pharma-Gesellschaften in den USA in mehreren Verfahren auf Schadenersatz, Strafschadenersatz und Herausgabe von Gewinn verklagt worden. Die Klagen werden mit der angeblichen Manipulation bei der Angabe von Großhandelspreisen bzw. dem günstigsten Preis für verschreibungspflichtige pharmazeutische Produkte begründet. Kläger sind u. a. auch Bundesstaaten. Bayer ist überzeugt, gute Argumente zu haben, und beabsichtigt, sich entschieden zur Wehr zu setzen.
Verfahren mit ehemaligen Aktionären der Bayer Schering Pharma AG: 2008 wurde der Squeeze-out der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Bayer Schering Pharma AG wirksam. Wie in solchen Fällen üblich, haben mehrere Aktionäre Spruchverfahren eingeleitet, um die Angemessenheit der von Bayer für die Übertragung der Aktien im Rahmen des Squeeze-out geleisteten Barabfindung gerichtlich prüfen zu lassen. Die Angemessenheit von Barabfindung und Ausgleich, die Bayer im Zusammenhang mit dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Bayer Schering Pharma AG aus dem Jahr 2006 gezahlt hat, wird ebenfalls gerichtlich geprüft.
Regorafenib: Im Mai 2009 hat die Firma Onyx Pharmaceuticals, Inc. vor einem Bezirksgericht in Kalifornien Klage eingereicht und behauptet, dass Onyx aus einem 1994 abgeschlossenen Kooperationsvertrag Rechte an einem bestimmten Wirkstoff (Regorafenib) habe, welchen Bayer in Krebs-Indikationen entwickelt. Unter der Vereinbarung von 1994 haben die Parteien gemeinsam Nexavar® entwickelt, ein Medikament gegen Nieren- und Leberkrebs. Bayer ist überzeugt, gute Argumente zu haben, und beabsichtigt, sich entschieden zur Wehr zu setzen.
Compliance-Untersuchung: Bayer untersucht intern, ob eine frühere operative Einheit einer US-Tochtergesellschaft dem US-Gesetz gegen korrupte Praktiken im Ausland (Foreign Corrupt Practices Act) entsprochen hat. Dieses Gesetz verbietet u. a. Korruptionszahlungen von in den USA ansässigen Personen an Regierungsbeamte außerhalb der Vereinigten Staaten. Die Einheit, die Bayers Geschäft mit Plasmaderivaten betrieben hatte, wurde 2005 verkauft. Ursprünglich lag der Schwerpunkt der internen Untersuchung auf Verkäufen dieser Einheit an bestimmte ost- und mitteleuropäische Länder. Um die Compliance-Bemühungen von Bayer zu bewerten, prüft Bayer auch Verkaufspraktiken in anderen Einheiten und Ländern. Bayer hat die US-Regierung freiwillig über die interne Untersuchung informiert. Die US-Regierung hat nicht mitgeteilt, ob und ggf. welche Maßnahmen sie gegen Bayer oder einzelne Personen ergreifen, oder ob sie ihre eigene Untersuchung einleiten will. Da die interne Untersuchung noch andauert, können noch keine Aussagen über die Ergebnisse und daraus eventuell für Bayer erwachsende Belastungen getroffen werden.
CropScience:
Verfahren wegen gentechnisch veränderter Reispflanzen: Insgesamt waren Bayer am 1. Februar 2010 ca. 500 Klagen mit insgesamt rund 6.400 Reisfarmern und -händlern bekannt, die gegen verschiedene Bayer-Gesellschaften im Zusammenhang mit gentechnisch verändertem Reis in den USA anhängig sind. Die Kläger bringen vor, sie hätten wirtschaftliche Verluste erlitten, nachdem Spuren von gentechnisch verändertem Reis in Stichproben von konventionellem, in den USA angebautem Langkornreis festgestellt wurden. Dies habe zu zahlreichen wirtschaftlichen Nachteilen geführt, einschließlich des Verfalls der Preise für Langkornreis, Kosten aufgrund von Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie Kosten aufgrund der Sicherstellung einer anderweitigen Belieferung. Sämtliche vor Bundesgerichten anhängige Verfahren sind 2006 zur Koordination an ein Bundesgericht in St. Louis, Missouri, verwiesen worden. Der Antrag der Kläger auf Zulassung einer Sammelklage wurde 2008 von diesem Gericht abgelehnt und eine Zwischenberufung der Kläger hiergegen vom Berufungsgericht nicht zugelassen.
Bei der Entwicklung des gentechnisch veränderten Reises wurden in Zusammenarbeit mit Dritten, darunter einem Institut für Züchtungsforschung in den USA, Freilandversuche durchgeführt. Der gentechnisch veränderte Reis wurde nie vermarktet.
Das US-Landwirtschaftsministerium USDA und die US-Lebens- und Arzneimittelbehörde FDA haben bestätigt, dass der gentechnisch veränderte Reis sicher für die Gesundheit, für den Einsatz in Nahrungs- und Futtermitteln wie auch für die Umwelt ist. Außerdem hat die USDA 2007 einen Bericht über ihre Untersuchung darüber veröffentlicht, wie der gentechnisch veränderte Reis in die kommerzielle Reisversorgung gelangt sein könnte. Die USDA konnte keine Ursache ermitteln und hat entschieden, dass sie keine rechtlichen Maßnahmen gegen Bayer oder andere Personen ergreifen werde.
In zwei Verfahren im Dezember 2009 und im Februar 2010 hat das jeweils mit Geschworenen besetzte Bundesgericht in St. Louis, Missouri, entschieden, dass Bayer fünf klagenden landwirtschaftlichen Betrieben für von diesen erlittene Verluste Schadenersatz in Höhe von insgesamt etwa 3,5 MIO US-Dollar zahlen muss. Einen von diesen Betrieben verlangten Strafschadenersatz lehnten die Geschworenen hingegen ab. Bayer hält die Entscheidungen hinsichtlich des Haftungsgrundes und des zuerkannten Schadenersatzes für falsch. Bayer prüft geeignete Rechtsmittel und hat im ersten Verfahren bereits eine Wiederholung des Verfahrens beantragt.
Weitere Verfahren sollen im Laufe des Jahres 2010 verhandelt werden. Die Fakten und die Höhe des verlangten Schadenersatzes unterscheiden sich von Fall zu Fall erheblich. Das Ergebnis der in St. Louis verhandelten Fälle erlaubt nach Auffassung des Unternehmens keine unmittelbaren Rückschlüsse auf den Ausgang der weiteren Verfahren.
Bayer ist überzeugt, gute Argumente zur Verteidigung gegen diese Klagen zu haben, und beabsichtigt, sich weiterhin entschieden zur Wehr zu setzen. Für erwartete Verteidigungskosten hat Bayer auf der Grundlage der vorliegenden Informationen bilanzielle Vorsorgemaßnahmen getroffen.
Asbest: Ein weiteres Risiko kann aus Asbest-Klagen in den USA erwachsen. In vielen Fällen behaupten die Kläger, Bayer und andere Beklagte hätten Dritte in zurückliegenden Jahrzehnten auf dem eigenen Werksgelände beschäftigt, ohne vor den bekannten Gefahren von Asbest hinreichend gewarnt oder geschützt zu haben. Außerdem ist eine Bayer-Beteiligungsgesellschaft in den USA Rechtsnachfolgerin von Gesellschaften, die bis 1976 Asbest-Produkte verkauften. Im Falle einer Haftung besteht insoweit eine vollständige Freistellung durch Union Carbide. Bayer ist überzeugt, gute Argumente zur Verteidigung gegen die erhobenen Ansprüche zu haben, und beabsichtigt, sich in diesen Verfahren entschieden zur Wehr zu setzen.
Premise®: Bayer ist zusammen mit anderen Gesellschaften Beklagte in einer US-weiten Sammelklage vor einem Gericht in North Carolina, USA, in der Verstöße gegen kartellrechtliche Vorschriften beim Vertrieb eines bestimmten Termitizids (Premise®) behauptet werden. 2007 hat das Gericht zugunsten der Beklagten entschieden, und die Kläger haben dagegen Berufung eingelegt. Bayer hat in allen Berufungsverfahren obsiegt. Wenn die Kläger nicht in naher Zukunft erneut den US Supreme Court anrufen, wird der Fall abgeschlossen sein.
MaterialScience:
Kartellverfahren Kautschukprodukte
Gegen Gesellschaften des Bayer-Konzerns sind zivilrechtliche Schadenersatzklagen in Europa, den USA sowie Australien wegen angeblicher kartellrechtlicher Verstöße auf dem Gebiet verschiedener Kautschukprodukte anhängig. Die zugrunde liegenden Sachverhalte waren im Wesentlichen Gegenstand mittlerweile beendeter behördlicher Untersuchungen.
2008 hat eine vorwiegend aus Reifenherstellern bestehende Klägergruppe bei dem High Court of Justice in London Schadenersatzklage gegen Bayer und andere Hersteller von Butadien-Kautschuk und Emulsionsstyrol-Butadien-Kautschuk erhoben. Die Kläger behaupten, es seien ihnen Schäden aufgrund angeblicher Verstöße gegen europäisches Wettbewerbsrecht auf den Märkten für Butadien-Kautschuk und Emulsionsstyrol-Butadien-Kautschuk entstanden. In einem parallelen Verfahren vor einem Gericht in Mailand ist Bayer als Nebenintervenient beigetreten. Es ist noch unklar, ob das Mailänder Gericht zuständig ist.
In den USA hat The Goodyear Tire & Rubber Company 2008 Klage bei einem Bundesgericht eingereicht. Darin werden Bayer Kartellrechtsverstöße im Bereich Butadien-Kautschuk und Styrol-Butadien-Kautschuk vorgeworfen. Der Kläger verlangt u. a. dreifachen Schadenersatz.
In Australien wurde gegen Bayer im Jahr 2008 eine Sammelklage wegen angeblicher Kartellrechtsverstöße bei Kautschukchemikalien eingereicht. Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen. Die Kläger haben die Zulassung der Berufung beantragt.
Bayer verteidigt sich gegen die in Europa, den USA und in Australien anhängigen Klagen. Das finanzielle Risiko aus diesen Verfahren ist derzeit nicht bezifferbar, sodass insoweit eine bilanzielle Vorsorge nicht getroffen werden konnte.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass weitere zivilrechtliche Schadenersatzklagen im Zusammenhang mit früher berichteten, mittlerweile beendeten behördlichen Kartellverfahren erhoben werden.
Verfahren wegen behaupteter Personenschäden
MDI: In den USA wurde Bayer zusammen mit anderen Herstellern, Großhändlern und Anwendern in mehreren Fällen verklagt. Die Kläger verlangen Schadenersatz für körperliche Schäden, die angeblich durch Berührung mit MDI-basierten und im Bergbau eingesetzten Erzeugnissen verursacht wurden. In einem Fall behaupten die Kläger, sie seien auch mit TDI- und HDI-basierten Produkten in Berührung gekommen. Bayer ist überzeugt, gute Argumente zur Verteidigung zu haben, und beabsichtigt, sich entschieden zur Wehr zu setzen.
Haftungserwägungen nach der Abspaltung von Lanxess
Für die Haftungssituation nach der Abspaltung des Teilkonzerns Lanxess spielen sowohl gesetzliche als auch vertragliche Bestimmungen eine Rolle. Nach dem deutschen Umwandlungsgesetz haften alle an einer Abspaltung beteiligten Einheiten für einen Zeitraum von fünf Jahren gesamtschuldnerisch für die vor dem Abspaltungsdatum begründeten Verbindlichkeiten der abgebenden Einheit. Diese Frist wird im März 2010 ablaufen. Bayer hält die verbliebenen Haftungsrisiken aus der Abspaltung von Lanxess nicht für wesentlich.
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